Erwägungsgrund 6 32019D0038
Gebührenschuldner, die weiterhin gesondert melden müssen, sollten die Gebührenfaktoren unter Verwendung der in den Anhängen I und II enthaltenen Vorlagen an die jeweilige nationale zuständige Behörde (National Competent Authority — NCA) übermitteln. Im Fall von beaufsichtigten Gruppen mit in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen sollten die Gebührenschuldner die für die Bestimmung der Gebührenfaktoren verwendete Methodik erläutern.