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Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht berücksichtigen, sollten die Gebührenfaktoren zur Berechnung der Aufsichtsgebühren weiterhin gesondert gemeldet werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bd der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) werden diese Gebührenfaktoren der betreffenden NCA zum jeweiligen Referenzdatum gemäß einem Beschluss der EZB übermittelt.
Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva…
Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva…
Bei der Berechnung der Gebührenfaktoren sieht Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) die Möglichkeit vor, Aktiva…
Für beaufsichtigte Gruppen, die einer aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen und der EZB ihre Entscheidung, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in…
Gebührenschuldner, die weiterhin gesondert melden müssen, sollten die Gebührenfaktoren unter Verwendung der in den Anhängen I und II enthaltenen Vorlagen an die…
Gebührenschuldner, die beabsichtigen, Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.