Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gebührenschuldner, die weiterhin gesondert melden müssen, sollten die Gebührenfaktoren unter Verwendung der in den Anhängen I und II enthaltenen Vorlagen an die jeweilige nationale zuständige Behörde (National Competent Authority — NCA) übermitteln. Im Fall von beaufsichtigten Gruppen mit in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen sollten die Gebührenschuldner die für die Bestimmung der Gebührenfaktoren verwendete Methodik erläutern.
Gebührenschuldner, deren Gebührenfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmt werden, übermitteln der relevanten NCA die Gebührenfaktoren jedes Jahr…
In diesem Beschluss sollten die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren betreffenden Daten sowie die Verfahren für die…
Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva…
Die Gebührenschuldner, deren Gebührenfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 bestimmt werden, übermitteln die Gebührenfaktoren bis Geschäftsschluss des…
Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen oder beaufsichtigte Gruppen, die Aktiva…
Für beaufsichtigte Gruppen, die einer aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen und der EZB ihre Entscheidung, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.