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Durch die unter Erwägungsgrund 2 genannten Beschlüsse wurden vorherige Beschlüsse der Kommission in demselben Bereich aufgehoben und ersetzt. Gemäß den vorherigen Beschlüssen mussten Verunreinigungen und Nebenprodukte die Kriterien nur dann erfüllen, wenn ihre Konzentration in der endgültigen Formulierung 0,010 Gew.-% oder mehr betrug. Die Kommission hat eine Bewertung vorgenommen und ist zu dem Schluss gekommen, dass im Einklang mit den vorherigen Beschlüssen eine Konzentrationsschwelle von 0,010 Gew.-% der endgültigen Formulierung sowohl für Nebenprodukte als auch für Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien eingeführt werden sollte, um die Kriterien der in Erwägungsgrund 2 genannten Beschlüsse einzuhalten.
Weitere Änderungen betreffen die gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festzulegenden Höchstgehalte an chemischen Verunreinigungen, die sich…
Für die Zwecke dieser Richtlinie wird in homogenen Werkstoffen nicht mehr als der in Anhang II aufgeführte Konzentrationshöchstwert in Gewichtsprozent…
Im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1215 Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ Buchstabe b (Bestimmungsgrenzen) Tabelle 1 wird das Sternchen (*) wie folgt…
Im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1214 Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ Buchstabe b (Bestimmungsgrenzen) Tabelle 1 wird das Sternchen (*) wie folgt…
Im Anhang des Beschlusses (EU) 2017/1216 Abschnitt „Beurteilung und Prüfung“ Buchstabe b (Bestimmungsgrenzen) Tabelle 1 wird das Sternchen (*) wie folgt…
erforderlichenfalls Höchstkonzentrationswerte festzulegen, bis zu deren Erreichen das Vorhandensein der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.