Erwägungsgrund 3 32019D0418
Mehrere, für die Vergabe des EU-Umweltzeichens zuständige nationale Stellen haben die Kommission auf Schwierigkeiten bei der Anwendung einiger in diesen Beschlüssen festgelegter Kriterien hingewiesen. Gemäß den Kriterien sind insbesondere Stoffe, die in einigen Inhaltsstoffen als Verunreinigungen enthalten sind (z. B. Phosphate), ungeachtet ihrer Konzentration in Wasch- oder Spülmittelendprodukten verboten; jedoch ist es momentan technisch nicht möglich diese Verunreinigungen zu entfernen.