Erwägungsgrund 5 32019D0418
Durch den Beschluss (EU) 2017/1217 wurde der vorherige Beschluss 2011/383/EU der Kommission für die Produktgruppe der „Allzweck- und Sanitärreiniger“ aufgehoben und ersetzt. Im Beschluss (EU) 2017/1217 wurde den Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/383/EU vergeben wurde, ein Übergangszeitraum von 18 Monaten eingeräumt, sodass sie ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen des Beschlusses (EU) 2017/1217 haben. Dieser Übergangszeitraum endete am 26. Dezember 2018. Eine Reihe zuständiger nationaler Stellen hat der Kommission mitgeteilt, dass dieser Übergangszeitraum um sechs Monate verlängert werden müsse, da zahlreiche Anträge auf Erneuerung der Verträge für die Verwendung des EU-Umweltzeichens eingegangen sind. Die Kommission hat eine Bewertung vorgenommen und die Notwendigkeit bestätigt, den Übergangszeitraum in diesem Fall ausnahmsweise um sechs Monate zu verlängern.