Erwägungsgrund 4 32019D0418
Durch die unter Erwägungsgrund 2 genannten Beschlüsse wurden vorherige Beschlüsse der Kommission in demselben Bereich aufgehoben und ersetzt. Gemäß den vorherigen Beschlüssen mussten Verunreinigungen und Nebenprodukte die Kriterien nur dann erfüllen, wenn ihre Konzentration in der endgültigen Formulierung 0,010 Gew.-% oder mehr betrug. Die Kommission hat eine Bewertung vorgenommen und ist zu dem Schluss gekommen, dass im Einklang mit den vorherigen Beschlüssen eine Konzentrationsschwelle von 0,010 Gew.-% der endgültigen Formulierung sowohl für Nebenprodukte als auch für Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien eingeführt werden sollte, um die Kriterien der in Erwägungsgrund 2 genannten Beschlüsse einzuhalten.