Erwägungsgrund 6 32019D0435
Die Kommission ist befugt, in den folgenden Bereichen Vorschläge für Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen:zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten auf der Grundlage des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist, auf der Grundlage des Artikels 113 AEUV; zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV; zur Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken, auf der Grundlage des Artikels 115 AEUV; für weitere Bestimmungen zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite, wie in dem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthalten, auf der Grundlage des Artikels 126 Absatz 14 AEUV; zum Erlass von Durchführungsverordnungen betreffend den Europäischen Sozialfonds, auf der Grundlage des Artikels 164 AEUV; bei spezifischen Aktionen außerhalb der Strukturfonds und um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern, zur Entwicklung und Verfolgung einer Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Sinne des Artikels 174 AEUV, auf der Grundlage des Artikels 175 Absatz 3 AEUV; zur Festlegung der Aufgaben, vorrangigen Ziele und der Organisation der Strukturfonds, was ihre Neuordnung einschließen kann, auf der Grundlage des Artikels 177 AEUV; zum Erlass von Durchführungsverordnungen betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, auf der Grundlage des Artikels 178 AEUV; zum Beschluss von Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist, auf der Grundlage des Artikels 338 AEUV.