Erwägungsgrund 9 32019D0435
Sollte die geplante Bürgerinitiative jedoch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgelegt werden, prüft die Kommission auch, ob auf der Grundlage des Artikels 106 Absatz 3 AEUV Rechtsakte aufgrund ihrer Relevanz für das allgemeine Ziel dieser Initiative erlassen oder geändert werden müssen.