Erwägungsgrund 8 32019D0435
Dagegen werden Rechtsakte zur Anwendung von Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, sowie der Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, auf der Grundlage des Artikels 106 Absatz 3 AEUV nicht nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 auf Vorschlag der Kommission, sondern von der Kommission selbst erlassen.