Erwägungsgrund 4 32019D0504
Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 muss jeder Mitgliedstaat bei seinem indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zu den Zielen der Union den Primärenergie- bzw. Endenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 berücksichtigen. Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung ist der Energieverbrauch auf Unionsebene auch für die Bewertung des Fortschritts bei der gemeinsamen Erreichung der Unionsziele durch die Kommission relevant.