Erwägungsgrund 3 32019D0504
Nach dem durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 eingefügten Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2012/27/EU müssen die Mitgliedstaaten indikative nationale Energieeffizienzbeiträge zu den Energieeffizienzzielen der Union von mindestens 32,5 % für das Jahr 2030 festlegen. Bei der Festlegung dieser Beiträge müssen die Mitgliedstaaten den Primärenergie- bzw. Endenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 berücksichtigen.