Erwägungsgrund 2 32019D0504
Das zwischen den Unterhändlern ausgehandelte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sind. Wenn dieses Abkommen in Kraft tritt, werden die Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates nach Maßgabe des Abkommens während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten und nach diesem Zeitraum nicht mehr anwendbar sein.