Erwägungsgrund 7 32019D0504
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates treten Rechtsakte, deren Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft. Dieser Beschluss sollte daher ab dem Tag gelten, an dem die Richtlinie 2012/27/EU und die Verordnung (EU) 2018/1999 für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.