Erwägungsgrund 6 32019D0569
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werdenzur Festlegung der Einzelheiten, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, um insbesondere die umfassende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 70 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu fördern; zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV.