Erwägungsgrund 8 32019D0569
Insoweit die geplante Bürgerinitiative auf Vorschläge der Kommission für Rechtsakte zur Festlegung von Einzelheiten der objektiven und unparteiischen Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die nationalen Behörden sowie die Änderung der Verordnung des Rates zur Errichtung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte abzielt, liegt sie nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung die Verträge umzusetzen.