Erwägungsgrund 10 32019D0584
Diese weitere Verlängerung darf die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Union und ihrer Institutionen nicht beeinträchtigen. Außerdem wird sie zur Folge haben, dass das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 EUV bis zum neuen Austrittsdatum ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten bleiben wird, und dass es berechtigt ist, sein Austrittsgesuch zu jedem Zeitpunkt zurückzuziehen. Wenn das Vereinigte Königreich im Zeitraum vom 23.-26. Mai 2019 noch ein Mitgliedstaat sein und das Austrittsabkommen bis zum 22. Mai 2019 noch nicht ratifiziert haben sollte, unterliegt es der Verpflichtung nach dem Unionsrecht, die Wahl zum Europäischen Parlament abzuhalten. Für den Fall, dass diese Wahl im Vereinigten Königreich nicht stattfindet, sollte die Verlängerung am 31. Mai 2019 enden. Der Europäische Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich zusagt, während des Verlängerungszeitraums getreu der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit konstruktiv und verantwortungsvoll zu handeln, und erwartet, dass das Vereinigte Königreich dieser Zusage und dieser Verpflichtung gemäß den Verträgen in einer Weise nachkommt, die seine Situation als austretender Mitgliedstaat widerspiegelt. In diesem Sinne wird das Vereinigte Königreich die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten, insbesondere wenn es an den Beschlussfassungsprozessen der Union mitwirkt.