Erwägungsgrund 6 32019D0584
Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 hat der Europäische Rat – im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich – beschlossen, die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 22. Mai 2019 zu verlängern, falls das Unterhaus das Austrittsabkommen spätestens am 29. März 2019 billigt. Für den Fall, dass dies nicht geschehen sollte, stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 12. April 2019 zu und gab an, dass er vom Vereinigten Königreich vor dem 12. April 2019 zum Zwecke ihrer Prüfung Angaben zum weiteren Vorgehen erwartet.