Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV
Der Europäische Rat wird den Fortschritt auf seiner Sitzung im Juni 2019 überprüfen.
Erwägungsgrund 13 32019D0584
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