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I. Begriffsbestimmungen 1. In diesem Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck a) „administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Schiedsrichter die unter der Leitung und Aufsicht des Schiedsrichters arbeitenden Personen, die keine Assistenten sind, b) „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, c) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines Panels, d) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt, e) „Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 21.9 des Abkommens aufgeführt ist, f) „Panel“ ein nach Artikel 21.7 des Abkommens eingesetztes Panel und g) „Verfahren“ das konkrete Verfahren vor dem Panel. · II. Aushändigung des Verhaltenskodex 2. Die Vertragsparteien händigen diesen Verhaltenskodex jedem Kandidaten aus, sobald sein Name in die Liste nach Artikel 21.9 des Abkommens aufgenommen wurde. III. Grundsätze 3. Alle Kandidaten und Schiedsrichter halten im Einklang mit diesem Verhaltenskodex hohe Verhaltensstandards ein, damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet ist. IV. Offenlegungspflicht 4. Bevor die Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Schiedsrichter fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Sie unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen; dies umfasst auch finanzielle und berufliche sowie beschäftigungsbezogene und familiäre Interessen. 5. Die Offenlegungspflicht nach Nummer 4 besteht fort und gilt für einen Schiedsrichter auch nach der Annahme seiner Bestellung. Im Laufe des Verfahrens legt ein Schiedsrichter gegenüber den Vertragsparteien alle mit Blick auf seine Pflichten nach Nummer 4 relevanten neuen Informationen in schriftlicher Form offen, sobald ihm diese bekannt werden. 6. Bei der Erfüllung dieser Offenlegungspflichten ist der Schutz der Privatsphäre zu wahren. V. Ausübung des Amtes 7. Nach Annahme seiner Bestellung hat ein Schiedsrichter zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Panelverfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft wahrzunehmen. 8. Ein Schiedsrichter prüft nur die Fragen, die jeweils im Verfahren aufgeworfen wurden und im Hinblick auf eine Entscheidung relevant sind; er überträgt diese Aufgabe keinem anderen. 9. Ein Schiedsrichter darf im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die vom Panel in dem Verfahren geprüft werden, keine einseitigen Kontakte aufnehmen. VI. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit 10. Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte, lassen sich weder von eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen und vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit. 11. Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen scheinen. 12. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie sie beeinflussen könnten. 13. Die Schiedsrichter lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. 14. Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. 15. Ehemalige Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Panels, dem sie angehörten, Nutzen gezogen haben. VII. Vertraulichkeit 16. Ein Schiedsrichter darf zu keinem Zeitpunkt nichtöffentliche Informationen, die das Panelverfahren betreffen, für das er bestellt wurde, oder ihm während dieses Verfahrens bekannt wurden, offenlegen. Ein Schiedsrichter darf derartige Informationen unter keinen Umständen nutzen, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. 17. Ein Schiedsrichter darf die Entscheidung des Panels weder ganz noch teilweise offenlegen, es sei denn, die Entscheidung wird öffentlich zugänglich gemacht. 18. Ein Schiedsrichter darf weder zu irgendeinem Zeitpunkt Auskunft über die Beratungen eines Panels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter geben noch sich zu dem Panelverfahren, für das er bestellt wurde, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens äußern. 19. Die Verpflichtungen nach den Nummern 16 bis 18 bestehen für ehemalige Schiedsrichter fort. VIII. Weitere Pflichten 20. Die Kandidaten beziehungsweise Schiedsrichter informieren beide Vertragsparteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf vertraulicher Basis über Sachverhalte im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex, damit diese von den Vertragsparteien geprüft werden können. 21. Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene und geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten und administrativen Mitarbeiter die Pflichten von Schiedsrichtern nach den Teilen III, IV, VI und VII dieses Verhaltenskodex kennen und beachten. 22. Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, der ihm oder seinen Assistenten durch das Panelverfahren entstanden ist, sowie über die ihm oder seinen Assistenten entstandenen Kosten, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck — Schiedsrichter: ein Mitglied eines nach Artikel 71 des Abkommens…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für diesen Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck a) „Verwaltungsbedienstete“ des Schiedsrichters Personen, die unter Leitung…
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. Im Sinne dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein…
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Abkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation…
Für die Verfahren bei Einbindung eines Panels (im Folgenden „Panelverfahren“) nach Kapitel 21 (Streitbeilegung) Abschnitt C des Abkommens gelten folgende…
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für diese Geschäftsordnung und gemäß Teil III des Abkommens (Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten) bezeichnet der Ausdruck…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.