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Die derzeitige Situation bezüglich der Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, einschließlich bestimmter Mischungen nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, in der Union und im EWR sollte aufrechterhalten bleiben, weshalb das Kontrollsystem, das auf die Hinzufügung eines Eintrags in Anhang II des Übereinkommens zurückgeht, nicht auf solche Verbringungen angewandt werden sollte Daher sollte die Union soweit nötig die Verfahren anwenden, die in dem OECD-Beschluss und dem Verfahren zum Abschluss bilateraler, multilateraler und regionaler Übereinkommen oder Vereinbarungen über grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher oder anderer Abfälle mit Vertragsparteien oder Nichtvertragsparteien gemäß dem Übereinkommen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, einschließlich bestimmter Mischungen nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, innerhalb der Union und des EWR nicht infolge der Annahme der Änderung des Anhangs II des Übereinkommens oder der Überarbeitung von Eintrag B3010 in Anhang IX des Übereinkommens einer zusätzlichen Kontrolle unterliegt.
Im Falle der Hinzufügung eines neuen Eintrags für Kunststoffabfälle in Anhang II oder der Überarbeitung von Eintrag B3010 in Anhang IX des Übereinkommens oder…
Die Vorschläge Norwegens zur Änderung der Anhänge II, VIII und IX des Übereinkommens wurden am 26. Oktober 2018 an die Vertragsparteien übermittelt. Eine…
Die Union sollte die Ziele der vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge des Übereinkommens unterstützen, da sie dazu beitragen, die Kontrolle der Ausfuhren von…
Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die nicht nach deren Artikel 36…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG)…
Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen wurde zwecks Aufnahme bestimmter Abfallgemische mit der Verordnung (EU) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.