Erwägungsgrund 5 32019D0702
Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2010/417/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen aufgeführte Angelegenheiten. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 sollten diese Bestimmungen nicht länger angewendet werden. Gestützt auf die Verträge sind weder neue Bestimmungen betreffend diese Angelegenheiten noch Bestimmungen über Informationspflichten der Mitgliedstaaten, wie die in Artikel 5 des Beschlusses 2010/417/EG genannten, erforderlich. Folglich sollte die Geltungsdauer der Artikel 3, 4 und 5 des Beschlusses 2010/417/EG mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses enden —