Erwägungsgrund 3 32019D0844
Nach Artikel 2 des Statuts muss jedes Organ festlegen, wer in ihrem Dienstbereich die im Statut übertragenen Befugnisse ausübt, einschließlich der Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.
Nach Artikel 2 des Statuts muss jedes Organ festlegen, wer in ihrem Dienstbereich die im Statut übertragenen Befugnisse ausübt, einschließlich der Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.