Erwägungsgrund 5 32019D0844
Die Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf Beschwerden im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, die beim Rat von Bewerbern im Auswahlverfahren für die Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts gemäß den Regeln VI.1 und VII.1 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses eingelegt werden, sollten dem Generalsekretär des Rates übertragen werden —