Erwägungsgrund 4 32019D0844
Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Rat von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht.
Nach Artikel 240 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Rat von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär untersteht.