Erwägungsgrund 2 32020D1016
Am 12. Juli 2019 und 7. April 2020 erließ die Republik Kroatien einschlägige nationale Rechtsvorschriften, die sowohl gewährleisten, dass die HNB verpflichtet ist, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen zu ergreifen, zu denen die EZB auffordert, als auch, dass von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassene Rechtsakte in der Republik Kroatien verbindlich und durchsetzbar sind. Bei der Bewertung dieser Rechtsvorschriften hat die EZB auch deren praktische Anwendung berücksichtigt.