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Ab dem 1. Oktober 2020 nimmt die EZB die Aufgaben in den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Bereichen in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen wahr, die in der Republik Kroatien niedergelassen sind.
Dementsprechend gelten ab diesem Datum folgende Regelungen:
Nach Maßgabe von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt ein Vertreter der HNB unter Ausübung der Stimmrechte an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teil;
Nach Maßgabe von Artikel 11 und 12 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank nimmt ein Vertreter der HNB, gegebenenfalls unter Ausübung der Stimmrechte, an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil;
In Bezug auf die Aufsicht betreffende politische Fragen nehmen Vertreter der HNB an sonstigen Ausschüssen und Untergremien zur Unterstützung der Tätigkeit der EZB im Zusammenhang mit den der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben teil, jeweils nach Maßgabe der betreffenden internen Regelungen des Ausschusses bzw. Gremiums.
Abweichend von Absatz 2 nimmt ein Vertreter der HNB ab dem Geltungsdatum dieses Beschlusses unter Ausübung der Stimmrechte im Aufsichtsgremium an den Beratungen über die Erteilung der Anweisungen der EZB für die Ermittlung von in der Republik Kroatien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) teil.
Nach Erteilung der Anweisungen der EZB an die HNB für die Ermittlung von in der Republik Koratien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), ernennt die HNB nach Maßgabe von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) Unterkoordinatoren für die jeweiligen gemeinsamen Aufsichtsteams und teilt die Ernennungen der EZB unverzüglich mit.
Nach Erteilung der Anweisungen der EZB an die HNB für die Ermittlung von in der Republik Kroatien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), bestimmt die HNB nach Maßgabe von Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als schwebende Verfahren sämtliche formell eingeleiteten Aufsichtsverfahren, die einen Beschluss erfordern, aber nicht vor dem 1. Oktober 2020 abgeschlossen werden können. Die Ermittlung schwebender Verfahren hat auch Verfahren zu umfassen, welche die Wahrnehmung von Aufgaben in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Bereichen betreffen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.