Erwägungsgrund 6 32020D1016
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2014/5 sind die Modalitäten für die Übertragung der Aufsichtsaufgaben auf die EZB und das Datum des Beginns der engen Zusammenarbeit im Beschluss zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit festzulegen —