Erwägungsgrund 5 32020D1110
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu vertreten ist, sollte im Einzelfall gemäß den geltenden Vertragsbestimmungen festgelegt werden.