Erwägungsgrund 7 32020D1110
Die Artikel 3 bis 6 des Beschlusses 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Artikel 2, 3 und 4 des Beschlusses 2010/465/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung durch den Rat in Bezug auf verschiedene im Abkommen — in der durch das Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geänderten Fassung — geregelte Angelegenheiten sowie über die Festlegung der Standpunkte, die im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten sind, und über die Unterrichtungspflichten der Mitgliedstaaten während der vorläufigen Anwendung des Abkommens. Da die Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rates, die in den Verträgen enthalten sind, und die Bestimmungen über die Unterrichtungspflichten der Mitgliedstaaten nicht mehr erforderlich sind, sollte ihre Geltung mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses enden. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 sollte die Geltung der Bestimmungen über die Festlegung der Standpunkte, die im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten sind, ebenfalls mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses enden —