Erwägungsgrund 6 32020D1110
Da die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam Vertragspartei des Abkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um eine derartige enge Zusammenarbeit und ein geschlossenes Auftreten nach außen im Gemeinsamen Ausschuss zu gewährleisten und unbeschadet der Verträge, insbesondere des Artikels 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sollten die Standpunkte, die im Namen der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich der unter die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallenden Angelegenheiten zu vertreten sind, vor jeder Tagung des Gemeinsamen Ausschusses, auf der eine derartige Angelegenheit behandelt wird, koordiniert werden.