Erwägungsgrund 2 32020D1113
Nach Artikel 73 Absatz 3 des Abkommens ist der Ausschuss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden „WPA“) für die Verwaltung aller unter das Abkommen fallenden Bereiche und die Durchführung aller im Abkommen genannten Aufgaben zuständig. Nach Artikel 73 Absatz 2 legt der WPA-Ausschuss die Regeln für seine Organisation und Arbeitsweise fest.