Erwägungsgrund 5 32020D1113
Gemäß dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen von Cotonou“) und dessen Folgeabkommen — sobald dieses Anwendung findet — sind WPA Teil der allgemeinen Beziehung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits. Gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou besteht das Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien darin, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Länder in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur Beseitigung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten. In diesem Zusammenhang können WPA als Entwicklungsinstrumente im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 des Partnerschaftsabkommens von Cotonou betrachtet werden. Das Abkommen berücksichtigt daher den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Vertragsparteien sowie die besonderen wirtschaftlichen und sozialen Zwänge Ghanas und die Fähigkeit des Landes, seine Volkswirtschaft an den Liberalisierungsprozess anzupassen und darauf einzustellen. Darüber hinaus stützt sich der Beschluss (EU) 2016/1850 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens, bei dem es sich um ein gemischtes Abkommen handelt, das einen Titel über die Entwicklungspartnerschaft enthält, sowohl auf die Rechtsgrundlage für den Handel als auch auf die Rechtsgrundlage für die Entwicklungszusammenarbeit. Das sollte auch im vorliegenden Beschluss Ausdruck finden —