Beschluss (EU) 2020/1113 des Rates vom 20. Juli 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung des WPA-Ausschusses zu vertreten ist
Es ist angezeigt, den im Namen der Union im WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da mit dem vorgesehenen Beschluss des WPA-Ausschusses rechtlich bindende Regeln zur Funktionsweise des WPA-Ausschusses festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32020D1113
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