Erwägungsgrund 5 32020D0135
Es ist angebracht, die Modalitäten der Vertretung der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen, die durch das Abkommen eingesetzt werden, festzulegen. Es obliegt der Kommission, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 EUV die Union zu vertreten und die vom Rat im Einklang mit den Verträgen festgelegten Standpunkte der Union zum Ausdruck zu bringen. Es obliegt dem Rat, seine Aufgaben der Festlegung der Politik und der Koordinierung nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1 EUV wahrzunehmen, indem er die Standpunkte, die im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ausschuss und in den Fachausschüssen zu vertreten sind, festlegt. Sofern der Gemeinsame Ausschuss aufgefordert wird, rechtswirksame Akte zu erlassen, sind ferner die im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkte gemäß dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmten Verfahren festzulegen. Sechs Monate bevor Artikel 5 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland anwendbar wird, werden die Modalitäten für die Teilnahme von Mitgliedstaaten an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Fachausschüsse unter Berücksichtigung der somit entstandenen neuen Situation überarbeitet.