Erwägungsgrund 4 32020D1421
Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) kann diese Änderungen der Anlagen des ADR annehmen. Nach Artikel 20 des ADN können der Sicherheitsausschuss und der Verwaltungsausschuss Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnungen annehmen.