Erwägungsgrund 6 32020D1421
Es ist angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu diesen Änderungen des ADR und des ADN festzulegen, da diese Akte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, insbesondere der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen durch Bezugnahme auf das ADR und das ADN fest. Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG bestimmt, dass die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig ist, sofern die Vorschriften des ADR, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und des ADN eingehalten werden und soweit in den Anhängen dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Ferner ist die Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/68/EG ermächtigt, Anhang I Abschnitt I.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, vor allem zur Berücksichtigung der Änderungen von ADR, RID und ADN.