Erwägungsgrund 5 32020D1422
Die wiederverwendeten Mittel des 10. EEF, die zuvor gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF nicht gebunden oder die gemäß Artikel 1 Absatz 4 jenes Abkommens freigegeben wurden, bleiben Mittel des 10. EEF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens über den 10. EEF—