Erwägungsgrund 2 32020D1493
Gemäß dem Abkommen kann der durch das Abkommen eingerichtete Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) einen Beschluss über technische Verknüpfungsstandards (LTS) treffen, die der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union auf Basis der Grundsätze in Anhang II des Abkommens, in dem die Anforderungen für eine solide und gesicherte Verbindung zwischen dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (SSTL) und dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) im Einzelnen beschrieben sind, erstellt haben. Die LTS treten in Kraft, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden.