Erwägungsgrund 4 32020D1493
Anhang II sollte geändert werden, sodass eine größere Auswahl an gleichwertigen Technologien für die Einrichtung der im Abkommen vorgesehenen Registerverknüpfung besteht.
Anhang II sollte geändert werden, sodass eine größere Auswahl an gleichwertigen Technologien für die Einrichtung der im Abkommen vorgesehenen Registerverknüpfung besteht.