Erwägungsgrund 3 32020D1573
Das Vereinigte Königreich beantragte eine Verlängerung des Beschlusses (EU) 2020/491 bis zum Ende des Übergangszeitraums. Die Bestimmungen der Unionsrechtsvorschriften in Bezug auf die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen im Einklang mit Artikel 5 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 8 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ab dem Ende des Übergangszeitraums. Das Vereinigte Königreich hat jedoch keine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf nach Nordirland eingeführte Gegenstände beantragt. Daher sollte die Verlängerung des Beschlusses (EU) 2020/491 im Einklang mit Artikel 127 Absatz 1 des Austrittsabkommens nur bis zum Ende des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich gelten.