Erwägungsgrund 5 32020D1573
Um den Mitgliedstaaten eine ordnungsgemäße Berichterstattung bezüglich der sich aus dem Beschluss (EU) 2020/491 ergebenden Verpflichtungen zu ermöglichen, ist es angezeigt, die Frist nach Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/491 zu verlängern. Die Berichterstattungsfrist für das Vereinigte Königreich sollte angepasst werden, um der kürzeren Anwendung der Steuerbefreiung Rechnung zu tragen.