Erwägungsgrund 4 32020D1573
Die Einfuhren, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/491 getätigt haben, haben dazu beigetragen, staatlichen Organisationen oder von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen Zugang zu Arzneimitteln, medizinischen Ausrüstungen und persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen Engpässe bestehen, zu gewähren. Aus den Handelsstatistiken für solche Waren geht hervor, dass die Einfuhrmengen nach wie vor hoch sind. Da die Zahl der COVID-19-Infektionen in den Mitgliedstaaten noch immer Risiken für die öffentliche Gesundheit birgt und die Mitgliedstaaten nach wie vor über Versorgungsengpässe bei Waren berichten, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie benötigt werden, ist es erforderlich, die im Beschluss (EU) 2020/491 vorgesehene Geltungsdauer zu verlängern.