Beschluss (EU) 2020/1583 des Rates vom 23. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsausschuss im Zusammenhang mit der Ersetzung der Liste von Personen, die in Streitbeilegungsverfahren als Schiedsrichter dienen sollen, zu vertreten ist
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates wurde das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union unterzeichnet und wird seit dem 1. Juni 2018 teilweise vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 1 32020D1583
Erwägungsgrund 1 32020D1583Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen