Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Koordinator oder die Koordinatoren eines Projekts, an dem ein Drittstaat teilnimmt, übermittelt bzw. übermitteln dem SSZ-Sekretariat gemäß den in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/909 festgelegten Verfahren und Fristen Informationen über den individuellen Beitrag dieses Drittstaats zum Projekt, über die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Projekts sowie über die dauerhafte Erfüllung der allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses.
Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden dem Rat vom SSZ-Sekretariat einmal jährlich im Rahmen des dem Rat vom Hohen Vertreter unterbreiteten Jahresberichts über die SSZ und als Teil der konsolidierten Informationen über die SSZ-Projekte gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/909 übermittelt, damit der Rat seine Aufsicht über die Projekte wirksam wahrnehmen und gegebenenfalls tätig werden kann, auch bezüglich der dauerhaften Erfüllung der allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses durch den an dem Projekt teilnehmenden Drittstaat.
die Durchführung von Projekten in oder mit Bezug zu einem Drittstaat.
die Durchführung von Projekten in oder gegenüber einem Drittland.
die Durchführung von Projekten, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat.
Der Rat wird von den Projektmitgliedern einmal jährlich ordnungsgemäß über die Entwicklung der jeweiligen SSZ-Projekte informiert. Zu diesem Zweck erstatten die…
Der Hohe Vertreter legt dem Rat einen jährlichen Bericht über die SSZ vor. Der Bericht stützt sich auf die Beiträge der EDA nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.