Erwägungsgrund 6 32020D1639
Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2017/2315 muss der Rat zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 des genannten Beschlusses die allgemeinen Bedingungen festlegen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen.