Erwägungsgrund 3 32020D1697
Änderung 1 zu dem Abkommen weitet den Umfang von Artikel 2 Absatz B des Abkommens unter anderem auf die Lizenzierung und Ausbildung von Luftfahrtpersonal aus und wird seit dem 13. Dezember 2017 gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2018/61 des Rates vorläufig angewandt.