Erwägungsgrund 8 32020D1697
Es ist zweckmäßig, den im Bilateralen Aufsichtsgremium im Namen der Union gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 2011/719/EU zu vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss Nr. 0010 des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Annahme des Anhangs 3 zur Erteilung von Pilotenlizenzen zum Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz C Ziffer 7 und Artikel 19 Absatz C des Abkommens festzulegen.