Erwägungsgrund 3 32020D1722
Am 1. Februar 2020 trat das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in Kraft. Gemäß Artikel 127 des Austrittsabkommens gilt die Richtlinie 2003/87/EG für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des in Artikel 126 des Austrittsabkommens festgelegten Übergangszeitraums. Darüber hinaus gilt ab dem Ende des Übergangszeitraums das Protokoll zum Austrittsabkommen zu Irland/Nordirland. Gemäß Artikel 9 und Anhang 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland gilt die Richtlinie 2003/87/EG für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich weiterhin in Bezug auf die Stromerzeugung in Nordirland. Infolgedessen unterliegen die Emissionen aus der Stromerzeugung in Nordirland nach Ablauf des Übergangszeitraums weiterhin der EHS-Richtlinie.