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Wie im Fall von Schuldtiteln, die im Rahmen des durch die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß des Beschlusses (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) eingerichteten Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors erworben wurden, sollte für Schuldtitel, die von Zentral, Regional- und Lokalregierungen und anerkannten Organen begeben werden, sowie für Schuldtitel, die als Ersatz angekauft und von öffentlichen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben werden, welche im Rahmen des durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) eingerichteten PEPP angekauft werden, gelten, dass sie Einkommen zum Referenzzinssatz im Sinne des Beschlusses (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) erzeugen.
Für PEPP-Ankäufe von notenbankfähigen marktfähigen Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bzw. anerkannten…
Durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) wurde für geldpolitische Zwecke das zeitlich befristete…
notenbankfähige marktfähige Schuldtitel im Sinne und nach Maßgabe der Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9),
Durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) wurde für geldpolitische Zwecke ein zeitlich befristetes…
Durch den Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/10) wurde ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den…
Durch den am 15. Oktober 2014 erlassenen Beschluss EZB/2014/40 wurde ein drittes Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen eingerichtet. Durch den am…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.